Im Zentrum des Gesuchs sei aber die Gewissheit gestanden, dass sie den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht ertragen würde. Die damit angesprochene Suizidalität habe sich deshalb akzentuiert, weil die Beschwerdeführerin seit langem wieder in der Lage sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen zu erzielen. Mit dem antragsgemäss aufzuschiebenden Vollzug werde dies wieder verunmöglicht und ihre Resozialisierung sei massiv gefährdet, wenn nicht verunmöglicht (pag. 5 ff.). 15.2 Die Vorinstanz kam – wie oben teilweise ausgeführt (vgl. Ziff.