8 Beschwerdeführerin veranlasst, mit der Eingabe vom 23. September 2021 einen Vollzugsaufschub zu beantragen, um auch die restlichen Bussen und Geldstrafen nachträglich bezahlen zu können. Im Zentrum des Gesuchs sei aber die Gewissheit gestanden, dass sie den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht ertragen würde.