15. 15.1 In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin das Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen sie als hafterstehungsfähig bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin «verfüge» über Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 373 Tagen (pag. 5). Ihre bisherigen vollzugsrechtlichen Gesuche seien erfolglos geblieben. Die Bussen und Geldstrafen nachträglich zu bezahlen, sei der Beschwerdeführerin vor dem vorgesehenen Antritt des Vollzugs nicht möglich gewesen, weil sie nicht über ein Einkommen verfügt habe, das ihr Existenzminimum gedeckt hätte.