Auch die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bestanden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, um an der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz sind aufgrund dieser Ausführungen nicht ersichtlich. Die Erstellung eines Gutachtens ist auch oberinstanzlich nicht notwendig, wie sich nachfolgend zeigen wird.