233 f. und pag. 241 ff.). Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Beauftragung eines Vertrauensarztes mit der medizinischen Begutachtung besteht entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht, zumal jeweils auch dem Beschleunigungsgebot Beachtung zu schenken ist. Die Anordnung eines Gutachtens wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn dieses dazu gedient hätte, bestehende Zweifel über die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuräumen. Auch die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss.