Wie die Vorinstanz festhielt, verstiess die BVD nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie sich auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichte und Unterlagen stützte. Die BVD liess der Beschwerdeführerin nach Sichtung der beigebrachten Arztberichte gar Fragen zum Gesundheitszustand zuhanden der zuständigen Ärzteschaft zur Beantwortung zukommen, deren Beantwortung die Beschwerdeführerin in der Folge nachkam (BVD-Akten pag. 233 f. und pag.