Gestützt darauf ergeben sich weitere Präzisierungen für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Demnach beauftragt die zuständige Vollzugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder entscheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED