17 Abs. 3 JVG berücksichtigt sie dabei die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Ent- weichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen. Gestützt darauf ergeben sich weitere Präzisierungen für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.).