Dies sei so durch den Hausarzt bestätigt worden. Andererseits könne die jeweilige Vollzugseinrichtung für den Fall, dass eine akute Suizidalität auftrete, entsprechende Massnahmen treffen. In diesem Sinne habe das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidi-