In Bezug auf die Suizidalität sei einerseits festzuhalten, dass diese, entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, nicht «evident» sei. Vielmehr seien übereinstimmend leichte depressive Episoden diagnostiziert worden, wobei bei einem Freiheitsentzug mit einer Aggravation zu rechnen sei, mit allenfalls suizidalen Gedanken und schlimmstenfalls diesbezüglichen Handlungen. Die aktuelle leichte depressive Episode könne denn auch problemlos während des Vollzugs, wo die Beschwerdeführerin neben der angestammten Medikation bei Bedarf auch therapeutische Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen könne, behandelt werden. Dies sei so durch den Hausarzt bestätigt worden.