17ter.0] verwiesen, wonach für den Fall, dass die rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stelle, die Vollzugsbehörde entweder ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung beauftrage oder aufgrund eines eingereichten Zeugnisses entscheide. Damit sei offensichtlich, dass nicht in jedem Fall, in dem die Hafterstehungsfähigkeit bestritten werde, weitere Abklärungen getätigt werden müssten. Vielmehr sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob solche zusätzlichen Massnahmen angezeigt seien.