Dies rügte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde an die SID als Rechtsverweigerung (X.________, pag. 013). 14.2 Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, die Rüge der Rechtsverweigerung sei offensichtlich unbegründet. Die BVD habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weshalb sie kein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben habe (Verfügung BVD vom 23. August 2021, BVD- Akten, pag. 268 ff., Ziff. II.10.). Zutreffend habe die BVD auf Ziff. 3.2.1 Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone