14. 14.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei der Auffassung, sie könne die Hafterstehungsfähigkeit und insbesondere auch die Suizidalität allein anhand der Akten besser beurteilen als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, ihre Hafterstehungsfähigkeit gutachterlich abzuklären. Anders könne sie die erforderliche «beträchtliche Wahrscheinlichkeit», welche die Praxis verlange, unmöglich belegen.