Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz führt hierzu weitergehend, aber treffenderweise aus, die BVD hätten diesbezüglich ein separates Verfahren geführt und das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (Verfügung vom 15. November 2021; X.________, pag. 026 ff.). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht eingetreten werden. Insofern erübrigt sich auch die Einholung eines Kontoauszugs über die nachträglich bezahlten Strafen (siehe Antrag Beschwerdeführerin pag. 7/9). 13. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.