11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- 4 fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 Abs. 1 VRPG).