9. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf Replik der Beschwerdeführerin Kenntnis, erachtete den Schriftenwechsel als geschlossen, stellte den Entscheid in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren in Aussicht und gab die Kammerbesetzung bekannt (pag. 61 f.). II.