7. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 41 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 47). 8. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2022 Frist gesetzt, um eine Replik zu den Stellungnahmen der SID und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 51 f.). Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 auf weitere Bemerkungen (pag. 57).