1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. November 2021 sei aufzuheben 2. Es sei mittels ärztlichen Gutachtens festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht hafterstehungsfähig ist. 3 3. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin unter Aufschub des Strafvollzugs zu ermöglichen, die umgewandelten Geldstrafen und Bussen nachträglich innert angemessener Frist zu bezahlen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.