3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2021 bei der SID Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2021 und die Feststellung mittels ärztlichen Gutachtens, dass die Beschwerdeführerin nicht hafterstehungsfähig sei. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin – unter Aufschub des Strafvollzugs – zu ermöglichen, die umgewandelten Geldstrafen und Bussen innert 24 Monaten abzuzahlen. Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (X.________ [Akten Sicherheitsdirektion], pag. 011 ff.).