Dem kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2021 nach und machte gestützt darauf geltend, sofern der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl weiterverfolgt werde, erscheine ein Gutachterbeizug zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit unausweichlich (BVD-Akten, pag. 241 ff.). Die BVD gewährten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2021 das rechtliche Gehör zur geplanten Abweisung des Gesuchs um Vollzugsaufschub (BVD-Akten, pag.