Daher beantragte die Beschwerdeführerin die nochmalige Prüfung und Neuerlassung der Aufgebots- und Vollzugsverfügung sowie den Antritt auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der die gerichtliche Überprüfung der zu vollziehenden Strafe ermögliche. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zurzeit ohnehin nicht in der Lage, die Freiheitsstrafe anzutreten, was sie rechtzeitig mittels ärztlichem Zeugnis belegen werde (BVD-Akten, pag. 224 f.). Mit Schreiben vom 16. April 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ die gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und legte einen