Mit Schreiben vom 12. April 2021 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, geltend, die Verfügung vom 12. Februar 2021 stelle keine anfechtbare Verfügung dar und diejenige vom 4. Oktober 2019 umfasse Strafen, welche zum vorgesehenen Zeitpunkt des Strafantritts bereits verjährt sein dürften. Daher beantragte die Beschwerdeführerin die nochmalige Prüfung und Neuerlassung der Aufgebots- und Vollzugsverfügung sowie den Antritt auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der die gerichtliche Überprüfung der zu vollziehenden Strafe ermögliche.