Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 12. Februar 2021 teilte die BVD der Beschwerdeführerin den neuen Strafantrittstermin am 19. April 2021 mit (BVD-Akten, pag. 210 ff.). Mit Schreiben vom 12. April 2021 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, geltend, die Verfügung vom 12. Februar 2021 stelle keine anfechtbare Verfügung dar und diejenige vom 4. Oktober 2019 umfasse Strafen, welche zum vorgesehenen Zeitpunkt des Strafantritts bereits verjährt sein dürften.