22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 106, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend total CHF 5'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'644.25. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.