16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich vorliegend zusammen aus Gebühren von CHF 2'500.00 (CHF 700.00 [Kosten der Untersuchung] + CHF 1'800.00 [Kosten des erstinstanzlichen Gerichts inkl. Urteilsbegründung]) sowie Auslagen im Umfang von CHF 144.25 (pag. 212). Insgesamt belaufen sich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren somit auf CHF 2'644.25 und werden ausgangsgemäss dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren