245 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der bedingte Vollzug ist zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 15.8 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel (der Kombinationsstrafe) festzulegen.