Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% sowie der monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00, welche der Beschuldigte an seine Tochter leistet (pag. 317 f. Z. 37 ff.), resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 120.00. Die Geldstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 55 Tagessätze zu CHF 120.00, ausmachend CHF 6'600.00. 15.7 Vollzug Für die Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann – nicht zuletzt auch aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots – vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 245 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).