30 schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Ziff. 6 hiervor) umfasst die Höhe des Tagessatzes nicht. Gemäss Bundesgericht stellen verbesserte finanzielle Verhältnisse Tatsachen im Sinne von Art.