Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit neutral auf die Strafe aus. Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat sowie im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was von ihm jedoch auch erwartet werden darf und nicht zusätzlich zu honorieren ist. Reue oder Einsicht sind bis heute nicht erkennbar, was sich somit ebenfalls neutral auf die Strafe auswirkt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Gestützt auf diese Ausführungen wirken sich die Täterkomponenten insgesamt weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 15.5 Konkretes Strafmass