29 15.3.2 Asperation und Festsetzung Gesamtgeldstrafe Die für die versuchte Drohung festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen ist nun unter Einbezug der auf 50 Tagessätze festgesetzten Einzelstrafe für die Beschimpfung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet es als angemessen, letztere zu rund zwei Dritteln, also mit 35 Tagessätzen, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Daraus resultiert, vorerst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen. 15.4 Täterkomponenten