Aufgrund der Spuckattacke wiegt der vorliegende Sachverhalt gegenüber dem Referenzsachverhalt deutlich schwerer. Die Kammer erachtet deshalb und gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.