Insgesamt und insbesondere aufgrund der Spuckattacke ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im oberen mittleren Bereich anzusiedeln. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich beschimpfte und spuckte, was dem Tatbestand aber immanent ist. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen beim Tatbestand der Beschimpfung eine Strafe von zehn Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor: