Ein solches Verhalten ist – insbesondere in Zeiten des Coronavirus – ein starker Ausdruck von Missachtung. Der Strafkläger schilderte denn auch, er habe sich danach eklig und erniedrigt gefühlt (das Niedrigste und «Grüsigste», was ihm bis jetzt passiert sei, «erniedrigend und auch eklig. Ich habe mir das Gesicht gewaschen, aber trotzdem empfand ich immer noch Ekel», pag. 29 Z. 138 f. und pag. 195 Z. 10 ff.). Insgesamt und insbesondere aufgrund der Spuckattacke ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im oberen mittleren Bereich anzusiedeln.