Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Für die lediglich eventualvorsätzliche und versuchte Begehung rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion um einen Drittel, mithin um zehn Tagessätze. 15.2.3 Fazit Für die versuchte Drohung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.3 Asperation für die Beschimpfung 15.3.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut von Art.