28 Unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte (mindestens) eventualvorsätzlich handelte, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Wie unter Ziff. 15.2.1 hiervor sodann bereits erwähnt, führt die lediglich versuchte Begehung bzw. das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist.