Sein Vorgehen ging damit kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Mit Blick darauf, dass gemäss gesetzlicher Bestimmung für eine Drohung auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich wäre, ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 49) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.