Dennoch ist auch festzuhalten, dass durchaus leichtere Drohungen denkbar und die vom Beschuldigten ausgesprochenen Ausdrücke nicht am alleruntersten Rahmen anzusiedeln sind. Zur Art und Weise ist festzuhalten, dass der bereits aufgebrachte Beschuldigte am Geländer von oben nach unten während kurzer Zeit die vorgeworfenen Äusserungen machte («i bringe di um», «i figge di», «i mache di fertig», alles im Sinne von «ich verprügle dich» oder «ich bestrafe dich»). Sein Vorgehen ging damit kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus und wirkt sich somit neutral aus.