Vorliegend würde es sich selbst bei Vollendung des Delikts um eine leichte Verletzung des geschützten Rechtsguts handeln. Zwar wiegt die Drohung gegenüber Leib und Leben schwer («i bringe di um», «i figge di», «i mache di fertig»), begründet jedoch im Wesentlichen die Tatbestandsmässigkeit und ist damit dem Tatbestand immanent. Dennoch ist auch festzuhalten, dass durchaus leichtere Drohungen denkbar und die vom Beschuldigten ausgesprochenen Ausdrücke nicht am alleruntersten Rahmen anzusiedeln sind.