15.2.2 Objektives und subjektives Tatverschulden sowie fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Geschütztes Rechtsgut der Drohung ist einerseits die innere Freiheit und andererseits das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiven Erschütterungen durch eine andere (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 180). Vorliegend würde es sich selbst bei Vollendung des Delikts um eine leichte Verletzung des geschützten Rechtsguts handeln.