bloss versucht begangen wurde, hat die Kammer vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 15.2.2 Objektives und subjektives Tatverschulden sowie fakultativer Strafminderungsgrund Versuch