Mit Blick auf diese abstrakten Strafrahmen sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit von der Drohung als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür ist im Folgenden eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend um die Strafe für die Beschimpfung angemessen zu erhöhen ist. 15.2 Einsatzstrafe für die versuchte Drohung 15.2.1 Vorbemerkungen Da die hier zu beurteilende Tat bloss versucht begangen wurde, hat die Kammer vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen.