27 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Strafrahmen und schwerste Straftat Während der Strafrahmen für die Drohung von Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 180 Abs. 1 StGB), sieht das Gesetz für die Begehung einer Beschimpfung eine Geldstrafe von drei bis zu 90 Tagessätzen vor (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf diese abstrakten Strafrahmen sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit von der Drohung als schwerstes Delikt auszugehen.