Infolgedessen ist nachfolgend nicht pro Äusserung eine Strafe festzusetzen, sondern eine Strafe für die ganze Einheit. Gleich verhält es sich mit der Beschimpfung. Auch hier ist für die Äusserungen «Nuttesohn» und «Bitch tu madre» sowie die Spuckattacke des Beschuldigten lediglich eine Strafe zu bestimmen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB für die Schuldsprüche wegen versuchter Drohung sowie wegen Beschimpfung sodann eine Gesamtgeldstrafe festzusetzen.