Entgegen der Vorinstanz sind die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen («i figge di», «i mache di fertig» und «i bringe di um») nicht als mehrere tatsächliche Einzelhandlungen, sondern je als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Die Äusserungen basieren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zur Anzeige gebrachte Vorfall nicht länger als rund eine Minute dauerte, auf einem einheitlichen Willensakt und sind damit als einheitliches Geschehen zu qualifizieren. Infolgedessen ist nachfolgend nicht pro Äusserung eine Strafe festzusetzen, sondern eine Strafe für die ganze Einheit.