Da die Kammer zufolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, kommt oberinstanzlich lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. So oder anders wäre jedoch auch die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass die Geldstrafe im konkreten Fall die angemessene Strafart darstellt. Entgegen der Vorinstanz sind die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen («i figge di», «i mache di fertig» und «i bringe di um») nicht als mehrere tatsächliche Einzelhandlungen, sondern je als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren.