14. Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Während das Gesetz für eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe vorsieht, wäre für die Begehung einer Drohung grundsätzlich auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete – ohne nähere Begründung – auch für die Drohung die Geldstrafe als angemessene Strafart. Da die Kammer zufolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, kommt oberinstanzlich lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht.