13. Anwendbares Recht und allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Der Beschuldigte hat sämtliche hier zu beurteilenden Taten im Juni 2020 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Sämtliche Taten sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB nach geltendem Recht zu beurteilen. Für die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 242 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).