26 oder Retorsion keine Rolle, zumal der Beschuldigte den Strafkläger bereits am Beschimpfen war, als dieser grinste. Überdies handelt es sich beim Grinsen weder um ungebührliches Verhalten noch um eine Beschimpfung oder Tätlichkeit, so dass für eine Anwendung von Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB kein Raum bleibt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, begangen am 14. Juni 2020 in D.________ z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung