Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist vorliegend kein Fall einer Provokation oder Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB gegeben. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, versperrte der Strafkläger dem Beschuldigten auf der Rolltreppe nicht den Weg und packte ihn auch nie am Arm, was diesen allenfalls hätte provozieren können. Auch das Grinsen des Strafklägers auf der Rolltreppe spielt für die Frage der Provokation