Die Ausdrücke stellen reine Werturteile, mithin Formal- oder Verbalinjurien (blosser Ausdruck der Missachtung), dar und erfüllen den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Überdies wurde der Strafkläger vom Beschuldigten zwei bis drei Mal angespuckt und dabei mindestens einmal im Gesicht und im rechten Auge getroffen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, griff der Beschuldigte mit dieser Tätlichkeit den Strafkläger in dessen Ehre an, was den objektiven Tatbestand der Beschimpfung ebenfalls erfüllt.